Happy Child logo

Satzung der Wohltätigkeitsstiftung „Glückliches Kind“ in Saporischschja

June 13, 2007, 0:00 8 Autor: President of Happy Child foundation: Albert Pavlov deti.zp.ua

Registrierungsdokumente der Stiftung

Möglichkeiten zur Überweisung von Spenden an die Stiftung „Glückliches Kind“

S A T Z U N G

DER WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG

„GLÜCKLICHES KIND“

neue Fassung

Saporischschja

2016

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Satzung ist eine neue Fassung der Satzung der WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG „GLÜCKLICHES KIND“, die ursprünglich durch die Hauptjustizverwaltung im Gebiet Saporischschja registriert wurde (Zertifikat Nr. 0332, Anordnung Nr. 164/03/3 vom 11. Mai 2007). Mit der Registrierung der neuen Fassung verliert die vorherige Fassung der Satzung der WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG „GLÜCKLICHES KIND“ ihre Gültigkeit.

Ohne unsere Untersttzung kann die sechsjhrige Kira Kargieva ihre dringend notwendige Rehabilitation und Frdertherapie nicht fortsetzen. Bitte helfen Sie uns, Spenden fr die Behandlung und Entwicklung des Mdchens zu sammeln!

1.1. Die WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG „GLÜCKLICHES KIND“, im Folgenden „Stiftung“ genannt, ist eine lokale Wohltätigkeitsorganisation.

1.2. Die Stiftung wurde gemäß der Gesetzgebung der Ukraine gegründet. Die Tätigkeit der Stiftung erfolgt gemäß der Verfassung der Ukraine, dem Wirtschaftsgesetzbuch der Ukraine, dem Zivilgesetzbuch der Ukraine, den Gesetzen der Ukraine „Über wohltätige Tätigkeit und wohltätige Organisationen“, „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und natürlicher Personen – Unternehmer“ sowie anderen нормативrechtlichen Akten, dieser Satzung und den internen Regelungen der Stiftung.

1.3. Die Stiftung erlangt den Status einer juristischen Person ab dem Zeitpunkt ihrer staatlichen Registrierung gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine.

1.4. Die Stiftung handelt auf der Grundlage von Gesetzmäßigkeit, Humanität, gemeinsamen Interessen und Gleichberechtigung ihrer Mitglieder, Öffentlichkeit, Freiwilligkeit und Selbstverwaltung.

1.5. Die Stiftung hat den Status einer lokalen Organisation. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Gebiete Saporischschja, Dnipropetrowsk, Donezk, Kyjiw, Luhansk, Lwiw, Mykolajiw, Odessa, Charkiw, Cherson sowie die Autonome Republik Krim und die Stadt Kyjiw.

1.6. Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person mit getrenntem Vermögen, eigenem Bilanzkonto, Bankkonten, einem Siegel mit ihrem Namen, Identifikationscode und anderen Merkmalen einer juristischen Person gemäß der geltenden Gesetzgebung. Die Stiftung ist berechtigt, in eigenem Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen, Verträge zu unterzeichnen, Rechte zu erwerben, Verpflichtungen zu übernehmen sowie als Kläger und Beklagter vor Gericht aufzutreten.

1.7. Die Stiftung besitzt alle Rechte einer juristischen Person und ist Teilnehmerin zivilrechtlicher Beziehungen.

1.8. Die Stiftung kann Gründerin und Teilnehmerin von Unternehmen, Wirtschaftsgesellschaften und anderen juristischen Personen gemäß der Gesetzgebung sein.

1.9. Die Stiftung haftet selbstständig für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen, auf das gemäß Gesetz vollstreckt werden kann.

1.10. Die Mitglieder der Stiftung haften nicht für die Verpflichtungen der Stiftung, und die Stiftung haftet nicht für die Verpflichtungen ihrer Mitglieder, sofern das Gesetz der Ukraine nichts anderes vorsieht.

1.11. Der Staat haftet nicht für die Verpflichtungen der Stiftung, ebenso wie die Stiftung nicht für die Verpflichtungen des Staates haftet.

1.12. Die Stiftung ist eine gemeinnützige Organisation gemäß der Gesetzgebung der Ukraine und verfolgt nicht das Ziel der Gewinnerzielung oder -verteilung.

1.13. Die Stiftung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

1.14. Name der Stiftung in ukrainischer Sprache:

vollständig – WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG „GLÜCKLICHES KIND“;

abgekürzt – WF „GLÜCKLICHES KIND“.

Name der Stiftung in russischer Sprache:

vollständig – WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG „GLÜCKLICHES KIND“;

abgekürzt – WF „GLÜCKLICHES KIND“.

Name der Stiftung in englischer Sprache:

vollständig – CHARITY FOUNDATION „HAPPY CHILD“;

abgekürzt – CF „HAPPY CHILD“.

1.15. Sitz der Stiftung: 69061, Ukraine, Stadt Saporischschja, Zentralna Straße 3, Wohnung 4.

2. ZWECK, GEGENSTAND, AUFGABEN UND TÄTIGKEITSFORMEN DER STIFTUNG

2.1. Ziel der Stiftung ist die Durchführung wohltätiger Tätigkeit, gerichtet auf:

- Hilfe für Waisenkinder, Kinder ohne elterliche Fürsorge, obdachlose Kinder, Personen aus dem Kreis der Waisenkinder (Absolventen von Waisenheimen), Kinder mit Entwicklungsbesonderheiten, Kinder aus einkommensschwachen Familien sowie Kinder aus Risikogruppen;

- Hilfe für Personen mit Leukämie, onkologischen Erkrankungen und anderen schweren Krankheiten, Teilnahme an der medizinischen Versorgung sowie Pflege dieser Personen, Förderung von Prävention, Diagnose und Behandlung dieser Krankheiten;

- Durchführung weiterer wohltätiger Tätigkeiten im Interesse der Gesellschaft sowie Bereitstellung von Hilfe für Bedürftige.

2.2. Gegenstand der Tätigkeit der Stiftung ist eine gemeinnützige Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht im Interesse der Gesellschaft oder bestimmter Personengruppen gemäß diesem Statut und der Gesetzgebung der Ukraine.

2.3. Die Hauptaufgaben und Tätigkeitsrichtungen der Stiftung sind:

• Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen, intellektuellen, physischen und psychologischen Rehabilitation und Integration von Waisenkindern, Kindern ohne elterliche Fürsorge, Personen aus dem Kreis der Waisen, Kindern mit Entwicklungsbesonderheiten, Kindern aus einkommensschwachen Familien und Risikogruppen;

• Organisation, Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Hilfe für Personen mit schweren Krankheiten sowie Unterstützung bei Prävention, Diagnose und Behandlung dieser Krankheiten;

• zusätzliche gezielte soziale Unterstützung für Waisenkinder und Absolventen von Waiseninstitutionen;

• Verbesserung der Lebensbedingungen von Waisenkindern und Kindern ohne elterliche Fürsorge;

• Entwicklung des Netzes sozialer Einrichtungen;

• Förderung von Familienformen der Unterbringung von Kindern ohne elterliche Fürsorge;

• soziale Integration von Waisenkindern durch Ausbildung lebenspraktischer und beruflicher Fähigkeiten;

• Stärkung der Rolle der Familie in der Gesellschaft;

• Schutz von Mutterschaft, Kindheit und Vaterschaft;

• Förderung von Prävention und Gesundheitsfürsorge für Kinder sowie gesunder Lebensweise;

• Verbesserung der materiellen Lage von Empfängern wohltätiger Hilfe;

• Unterstützung der Weiterbildung wissenschaftlicher und pädagogischer Fachkräfte;

• Unterstützung von Waisenhäusern, Internaten und Bildungseinrichtungen durch Bereitstellung moderner Lehrmittel und Ausstattung;

• Organisation von Ferienlagern für Kinder;

• Organisation von Erholungs- und Bildungsprogrammen im Ausland;

• Förderung von Wissenschaft und Bildung;

• Unterstützung wissenschaftlicher Entwicklungen;

• Unterstützung talentierter Jugend durch Stipendien;

• Unterstützung internationaler wissenschaftlicher und Bildungsprojekte;

• Organisation von Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen;

• Unterstützung von Lehrpersonal, Studierenden und Forschern;

• Förderung von Studien- und Austauschprogrammen;

• Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen;

• Durchführung von Programmen zur Beschäftigungsförderung;

• Unterstützung von Waisenhäusern und sozialen Einrichtungen;

• Unterstützung von Obdachlosen und sozial benachteiligten Personen;

• Förderung sozialer Rehabilitation bedürftiger Personen;

• Organisation kostenloser Essensangebote;

• Unterstützung der Medien- und Verlagsarbeit;

• Teilnahme an gesetzgeberischer Arbeit und Forschung;

• Förderung lokaler Selbstverwaltung und internationaler Zusammenarbeit;

• Entwicklung von Programmen zur Menschenrechtsunterstützung;

• Förderung von Aufklärung und humanistischen Werten in der Gesellschaft.

2.4. Zur Umsetzung ihrer Ziele hat die Stiftung das Recht:

• selbstständig über die Bereitstellung von Hilfe zu entscheiden;

• sich zu Verbänden und Assoziationen zusammenzuschließen;

• Informationen und Fachkräfte auszutauschen;

• Spenden zu sammeln;

• Formen und Umfang der Hilfe zu bestimmen;

• Bankkonten zu eröffnen;

• rechtliche Beratungsstellen zu schaffen;

• Medien und Organisationen zu gründen;

• Mitglied anderer Organisationen zu sein;

• eigene Symbolik zu registrieren;

• ihre Tätigkeit zu verbreiten und zu fördern;

• Verträge abzuschließen;

• an internationalen Projekten teilzunehmen;

• humanitäre Hilfe zu empfangen;

• Veranstaltungen zu organisieren;

• Auszeichnungen zu vergeben;

• digitale Informationsressourcen zu betreiben;

• weitere gesetzlich vorgesehene Rechte wahrzunehmen.

2.5. Die Stiftung ist verpflichtet, ihre Aufgaben zu erfüllen und offenen Zugang zu Berichten zu gewährleisten.

2.6. Die wohltätige Tätigkeit erfolgt in folgenden Formen:

• einmalige und regelmäßige Hilfe;

• Finanzierung gezielter Programme;

• vertraglich geregelte Hilfe;

• Nutzung von Eigentum;

• Nutzung von Namen und Symbolen;

• persönliche Hilfeleistungen;

• teilweise oder vollständige Finanzierung von Einrichtungen;

• andere gesetzlich erlaubte Maßnahmen.

2.7. Tätigkeiten, die einer Lizenzierung oder Zertifizierung unterliegen, dürfen nur nach deren Erhalt durchgeführt werden.

3. MITGLIEDER DER STIFTUNG, IHRE RECHTE UND PFLICHTEN

3.1. Mitglieder der Stiftung sind ihr Gründer sowie andere natürliche und juristische Personen, die der Stiftung in der in dieser Satzung festgelegten Weise beigetreten sind.

3.2. Die Mitglieder der Stiftung haben gleiche Rechte. Juristische Personen handeln durch ihre Vertreter.

3.3. Die Mitgliedschaft in der Stiftung ist freiwillig.

3.4. Mitglieder der Stiftung können Bürger der Ukraine, ausländische Staatsbürger und staatenlose Personen ab 18 Jahren sowie juristische Personen sein, die die Ziele und Aufgaben der Stiftung unterstützen, der Stiftung materielle Hilfe leisten oder durch andere aktive Tätigkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Stiftung beitragen. Organe der Staatsgewalt und der lokalen Selbstverwaltung sowie staatliche und kommunale Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen der Ukraine, die aus dem Staatshaushalt finanziert werden, können keine Mitglieder der Stiftung sein.

3.5. Natürliche und juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft in der Stiftung durch Einreichung eines Antrags beim Vorstand.

3.6. Die Mitgliedschaft in der Stiftung endet:

• im Falle des Ausschlusses aus der Stiftung;

• im Falle des freiwilligen Austritts aus der Stiftung;

• in anderen Fällen gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine.

3.7. Eine Person kann aus der Stiftung ausgeschlossen werden im Falle von:

• Verstößen gegen die Satzung der Stiftung oder Handlungen, die der Stiftung schaden oder den Entscheidungen der Leitungsorgane widersprechen;

• Handlungen, die dem Ruf oder den Interessen der Stiftung schaden.

3.8. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Frage des Ausschlusses wird durch offene Abstimmung entschieden. Der Beschluss des Vorstands ist endgültig. Die betroffene Person ist über die Entscheidung zu informieren.

3.9. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Stiftung ausgeschlossen werden. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dafür gestimmt haben.

3.10. Grundlage für die Beendigung der Mitgliedschaft auf Initiative eines Mitglieds ist eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

3.11. Die Mitglieder der Stiftung haben gemäß Gesetz und Satzung folgende Rechte:

• in die Leitungsorgane gewählt zu werden und an deren Arbeit mit Stimmrecht teilzunehmen;

• Vorschläge zu allen Tätigkeitsfragen der Stiftung einzubringen sowie Beschwerden und Anträge zu stellen und eine begründete Antwort zu erhalten;

• alle nicht vertraulichen Informationen über die Tätigkeit der Stiftung zu erhalten;

• frei aus der Stiftung auszutreten;

• vollständige Informationen über die Umsetzung von Programmen und die Verwendung von Vermögen und Mitteln zu erhalten;

• wissenschaftliche, methodische, informative und andere Materialien der Stiftung zu nutzen;

• die materielle Basis der Stiftung zu nutzen;

• Unterstützung und Schutz ihrer Rechte durch die Stiftung zu beantragen;

• Vergünstigungen zu nutzen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wurden;

• weitere gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehene Rechte auszuüben.

3.12. Die Mitglieder der Stiftung sind verpflichtet:

• die Satzung einzuhalten;

• Beschlüsse der Leitungsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit umzusetzen;

• ihre Verpflichtungen gegenüber der Stiftung zu erfüllen;

• Handlungen zu unterlassen, die der Stiftung materiellen Schaden oder Reputationsschäden zufügen könnten;

• aktiv an der Tätigkeit der Stiftung mitzuwirken;

• die Ideen der Stiftung zu fördern und zu unterstützen;

• die Interessen der Stiftung zu schützen;

• den Vorstand schriftlich über Änderungen ihrer Vertreter zu informieren;

• weitere gesetzliche und satzungsmäßige Pflichten zu erfüllen.

4. LEITUNGSORGANE UND STRUKTUR DER STIFTUNG

4.1. Das oberste Leitungsorgan der Stiftung ist die Mitgliederversammlung.

4.2. Alle Mitglieder der Stiftung haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können Vertreter benennen.

4.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

4.4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

4.5. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder eine vertretungsberechtigte Person.

4.6. Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen des Aufsichtsrats oder von zwei Dritteln der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Tagen einzuberufen.

4.7. Die einberufende Person stellt die Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Sitzung bereit.

4.8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied geführt und unterzeichnet.

4.9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht anders bestimmt. Abstimmungen sind offen, können aber auch geheim erfolgen.

4.10. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:

• Annahme und Änderung der Satzung;

• Wahl und Abberufung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des Präsidenten;

• Genehmigung von Programmen und Berichten;

• Festlegung der Haupttätigkeitsrichtungen;

• Beschluss über Reorganisation oder Auflösung;

• Genehmigung der Jahresberichte;

• Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats.

4.11. Weitere Fragen können behandelt werden.

4.12. Das Exekutivorgan ist der Vorstand.

4.13. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, gewählt für 3 Jahre.

4.14. Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.

4.15. Wiederwahl ist möglich.

4.16. Sitzungen werden nach Bedarf einberufen.

4.17. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst.

4.18. Protokolle werden erstellt.

4.19. Aufgaben des Vorstands:

• Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

• Kontrolle der Umsetzung;

• Genehmigung von Plänen und Budgets;

• Genehmigung von Symbolik und Dokumenten;

• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

• Zusammenarbeit mit Organisationen;

• Vorbereitung von Versammlungen;

• Einberufung außerordentlicher Sitzungen;

• weitere Aufgaben laut Satzung.

4.20. Keine finanziellen Vorteile für Vorstandsmitglieder.

4.21. Bei fehlendem Quorum gehen Befugnisse auf den Präsidenten über.

4.22. Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden: Leitung, Einberufung, Dokumentation, Berichterstattung usw.

4.23. Delegation von Befugnissen möglich.

4.24. Der Präsident ist das administrative Exekutivorgan.

4.25. Aufgaben des Präsidenten:

• laufende Leitung;

• Vertretung der Stiftung;

• Vertragsabschlüsse;

• Finanzverwaltung;

• Personalmanagement;

• Umsetzung von Beschlüssen;

• weitere Aufgaben.

4.26. Der Präsident entscheidet über alle nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehaltenen Fragen.

4.27. Der Präsident erhält ein Gehalt und unterliegt dem Arbeitsrecht.

4.28. Delegation von Aufgaben möglich.

4.29–4.30. Mitarbeitende unterliegen dem Arbeitsrecht.

4.31. Der Aufsichtsrat übt Kontrollfunktionen aus.

4.32. Besteht aus zwei Personen für 3 Jahre.

4.33. Vorsitzender und ein Mitglied.

4.34. Wiederwahl möglich.

4.35. Tätigkeit ehrenamtlich.

4.36. Keine Überschneidung mit Vorstand oder Präsident.

4.37. Berichtspflicht gegenüber Mitgliederversammlung.

4.38. Keine zusätzlichen materiellen Vorteile.

4.39. Jährliche und außerplanmäßige Prüfungen.

4.40. Möglichkeit externer Auditoren.

4.41. Einsichtsrecht in Unterlagen.

4.42. Recht auf Einberufung einer Versammlung.

4.43. Erstellung von Jahresberichten.

4.44. Einberufung durch Vorsitzenden.

4.45. Beschlussfähigkeit bei vollständiger Teilnahme.

4.46. Zuständigkeiten des Aufsichtsrats: Kontrolle, Prüfung, Konfliktlösung.

4.47. Leitungsorgane gelten als Amtsträger der Stiftung.

5. VERMÖGEN DER STIFTUNG.

WIRTSCHAFTS- UND FINANZTÄTIGKEIT DER STIFTUNG

5.1. Im Eigentum der Stiftung können sich bewegliches und unbewegliches Vermögen, materielle und immaterielle Vermögenswerte, Geldmittel sowie anderes Vermögen befinden, das rechtmäßig erworben wurde.

5.2. Die Stiftung ist berechtigt, hinsichtlich des in ihrem Eigentum befindlichen Vermögens und ihrer Geldmittel alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, die nicht der Satzung der Stiftung oder der Gesetzgebung der Ukraine widersprechen.

5.3. Das Vermögen und die Mittel der Stiftung bestehen aus:

• Beiträgen der Gründer und anderer Wohltäter;

• zweckgebundenen Spenden und Zuwendungen (Spenden- und Fördermittel), die von natürlichen und juristischen Personen in Geld- oder Sachform gewährt werden;

• Einnahmen aus Spendenkampagnen, wohltätigen Veranstaltungen, Lotterien und Auktionen sowie aus der Veräußerung von gespendetem Vermögen;

• Erträgen aus Bankeinlagen und Wertpapieren sowie Einnahmen von Unternehmen und Organisationen, die im Eigentum der Stiftung stehen;

• anderen gesetzlich nicht verbotenen Quellen.

5.4. Kreditmittel dürfen keine Quelle der Finanzierung des Vermögens und der Mittel der Stiftung sein.

5.5. Das Vermögen und die Mittel der Stiftung dürfen nicht als Pfand dienen.

5.6. Die Stiftung übt wirtschaftliche Tätigkeiten ausschließlich zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben aus.

5.7. Die Stiftung kann als Gründer (Teilnehmer) von Gesellschaften, Unternehmen und Organisationen mit Rechtspersönlichkeit gemäß der Gesetzgebung der Ukraine auftreten.

5.8. Die Stiftung ist in der eigenständigen Entscheidung wirtschaftlicher Fragen, der Festlegung der Vergütung der Mitarbeiter des Apparats sowie der Nutzung ihrer finanziellen und materiellen Ressourcen unabhängig, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Satzung.

5.9. Die Kosten für den Unterhalt der Stiftung dürfen 20 % des jährlichen Haushaltsplans nicht überschreiten.

5.10. Die finanzielle Tätigkeit der Stiftung erfolgt gemäß der Gesetzgebung der Ukraine.

5.11. Finanzielle Tätigkeiten im Bereich der Wohltätigkeit gelten nicht als unternehmerische oder gewinnorientierte Tätigkeit.

5.12. Einnahmen aus finanziellen Tätigkeiten werden ausschließlich für Wohltätigkeit und die Sicherstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit im gesetzlich festgelegten Umfang verwendet.

5.13. Einkünfte (Gewinne) der Stiftung dürfen ausschließlich zur Finanzierung der Verwaltungskosten einer gemeinnützigen Organisation sowie zur Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.

5.14. Die Verteilung von Einkünften (Gewinnen) oder Teilen davon unter Gründern, Mitgliedern, Mitarbeitern (mit Ausnahme der Vergütung ihrer Arbeit und Sozialabgaben), Organmitgliedern sowie verbundenen Personen ist verboten.

5.15. Nicht verwendete Mittel der Stiftung verbleiben unabhängig von ihrer Herkunft auf den Konten der Stiftung und werden in das nächste Geschäftsjahr übertragen.

6. RECHNUNGSLEGUNG UND BERICHTERSTATTUNG DER STIFTUNG

6.1. Die Stiftung führt eine ordnungsgemäße Buchführung, operative Buchhaltung und statistische Berichterstattung und ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.

6.2. Die Berichterstattung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Ukraine hinsichtlich Form, Fristen und zuständigen Behörden.

6.3. Die Stiftung führt getrennte Bankkonten für wirtschaftliche und wohltätige Tätigkeiten in nationaler und ausländischer Währung.

7. BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT DER STIFTUNG

7.1. Die Beendigung der Tätigkeit erfolgt durch Reorganisation (Fusion, Beitritt, Aufspaltung, Umwandlung) oder Liquidation.

7.2. Die Stiftung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Gericht oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen beendet.

7.3. Das Verfahren der Beendigung richtet sich nach der geltenden Gesetzgebung der Ukraine.

7.4. Der Beschluss der Mitgliederversammlung gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

7.5. Die beschließende Stelle informiert die zuständige staatliche Registrierungsbehörde schriftlich.

7.6. Eine Liquidationskommission wird eingesetzt, die den Ablauf und die Fristen der Beendigung festlegt.

7.7. Mit ihrer Einsetzung gehen alle Verwaltungsbefugnisse auf die Liquidationskommission über.

7.8. Bei Reorganisation gehen Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger über.

7.9. Nach Ablauf der Frist für Gläubigerforderungen erstellt die Kommission eine Übertragungsurkunde oder einen Aufteilungsbilanz.

7.10. Diese Dokumente werden vom beschließenden Organ genehmigt.

7.11. Bei Fusion gehen alle Rechte und Pflichten auf die neue Einheit über.

7.12. Bei Beitritt gehen Rechte und Pflichten auf die aufnehmende Einheit über.

7.13. Bei Aufteilung werden Rechte und Pflichten anteilig übertragen.

7.14. Bei Umwandlung gehen alle Rechte und Pflichten über.

7.15. Die Stiftung darf nicht in eine gewinnorientierte juristische Person umgewandelt werden.

7.16. Im Fall der Liquidation wird das Vermögen bewertet und ein Liquidationsbericht erstellt.

7.17. Das Vermögen darf nicht unter Mitgliedern verteilt werden und muss an andere gemeinnützige Organisationen übertragen oder dem Staat zugeführt werden.

7.18. Die Stiftung gilt als beendet mit Eintragung im staatlichen Register.

8. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER SATZUNG

8.1. Änderungen der Satzung werden mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.

8.2. Änderungen können vom Präsidenten, Vorstand, Aufsichtsrat oder mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt werden.

8.3. Änderungen werden der Registrierungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet.

Happy Child Stiftung - Effektive Hilfe für die bedürftigsten Kinder der Region Saporischschja, Ukraine

Sie brauchen Hilfe:
Vanya Babich
Vanya Babich

Zerebralparese, sensorineurale Taubheit Grad IV

Hilf jetzt
Kira Karhiieva
Kira Karhiieva

Neurologische Entwicklungsstörung, Autismus-Spektrum-Störung

Hilf jetzt

Sie haben gespendet im 2026

$101 177

Vollständiger Bericht

Unsere Ausgaben im 2026
59 für kranke Kinder $32 572
Medizinische Ausrüstung:$414
Humanitäre Hilfe:$16 606
für Kinder mit Behinderung:$36 287
für Waisen und arme Kinder:$10 156
Tourismusprogramm:$4 841
Hilfe für Erwachsene:$8 666
Verwaltungskosten:$18 952
Gesamtausgaben: $129 598

$7 606 731

gespendet seit 2007